Heilpraktiker-Behandlungsvertrag
1 Vertragsgegenstand
Der Patient nimmt eine naturheilkundliche/osteopathische Behandlung der Heilpraktikerin in Anspruch.
Die Behandlung umfasst unter anderem auch schulmedizinisch nicht anerkannte (naturheilkundliche)
Heilverfahren.
2 Honorar, Kostenerstattung
Das Honorar für die Behandlung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Heilpraktikerin. Grundlage der
Vergütungsberechnung ist das Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker (GeBüH) aus dem Jahr 1985, zur
Rechnungslegung für Private Kassen, private Zusatzversicherungen. Bei Selbstzahlern findet
die GeBüH keine Anwendung.
Die Gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Behandlungskosten für Heilpraktiker in der Regel nicht.
Bei Privaten Krankenkassen und privaten Zusatversicherungen erfolgt die Erstattung der Behandlungs-
kosten nur im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages. Auch wird die volle Rechnungshöhe in der Regel
nicht erstattet. Es obligt dem Patienten sich bei seiner Krankenversicherung zu erkundigen.
Der Honoraranspruch der Heilpraktikerin gegenüber des Patienten besteht unabhängig von jeglicher
Krankenversicherungsleistung in voller Höhe.
Das Honorar (s.oben) berechnet sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand der Behandlung. Vereinbart
wird eine Vergütung in Höhe von 90€ je volle Stunde. Angebrochene Stunden werden anteilig berechnet.
Beratung per Telefon (z.B. für 15min. /20€) oder E-Mail werden ebenfalls nach Zeit abgerechnet. Haus-
besuchen werden je nach Tageszeit und Wochentag, zuzüglich Fahrkosten in Rechnung gestellt.
Eine Erstanamnese dauert in der Regel 90 - 120 Minuten, Folgetermine 60 Minuten.
3 Ausfallhonorar
Termine die nicht oder nicht rechtzeitig bis 48 Stunden vorher (Montags- und Dienstagstermine
entsprechend am Freitag davor) abgesagt werden und nicht neu vergeben werden können, werden
entsprechend der reservierten Zeit berechnet. Dies gilt nicht, wenn der Patient ohne
Verschulden am Erscheinen verhindert ist, dies stellt keinen Anspruch dar und wird im Einzelfall entschieden.
4 Schweigepflicht
Die Heilpraktikerin unterliegt der Schweigepflicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Sie verpflichtet
sich, über alles Wissen, dass sie im Rahmen der Behandlung des Patienten erwirbt, Stillschweigen zu bewahren,
auch über dessen Tod hinaus.
5 Heilversprechen
Es wird gemäß Heilmittelwerbegesetz (HWG) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Heilpraktikerin
kein Versprechen auf Heilung oder Linderung gegeben wird.
6 Sorgfaltspflicht
Die Heilpraktikerin betreut Ihre Patienten mit größt möglicher Sorgfalt und wendet Ihrem Ausbildungsstand
entsprechende Methoden an.
Die naturheilkundliche Behandlung ersetzt keine ärztliche Therapie vollständig. Sofern diagnostische Verfahren
bzw. Rat erforderlich ist, wird die Heilpraktikerin unverzüglich eine Weiterleitung an einen Facharzt
veranlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Heilpraktikerin aufgrund des Heilpraktikergesetzes, eine Behandlung
nicht möglich ist.
Für eine Auskunftserteilung der Heilpraktikerin an Dritte, ist eine schriftliche Einwilligung erforderlich.
7 Aufklärungsumfang
Die Heilpraktikerin erläutert dem Patienten zu beginn der Behandlung und falls notwendig während einer
laufenden Behandlung, den zu erwartenden Umfang der Behandlung sowie die von Ihr angewendeten Methoden
und Ihre Arbeitsweise.