Heilpraktiker-Behandlungsvereinbarung

1 Vertragsgegenstand

Der Patient nimmt eine naturheilkundliche/osteopathische Behandlung der Heilpraktikerin in
Anspruch. Die Behandlung umfasst unter anderem auch schulmedizinisch nicht anerkannte
(naturheilkundliche) Heilverfahren.

2 Honorar, Kostenerstattung

Das Honorar für die Behandlung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Heilpraktikerin.
Grundlage der Vergütungsberechnung ist das Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker (GeBüH)aus dem Jahr 1985, zur Rechnungslegung für Private Kassen und private Zusatzversicherungen. Bei Selbstzahlern findet die GeBüH keine Anwendung.

Die Gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Behandlungskosten für Heilpraktiker in der Regel
nicht. Bei Privaten Krankenkassen und privaten Zusatzversicherungen erfolgt die Erstattung
der Behandlungskosten nur im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages. Auch wird die volle
Rechnungshöhe in der Regel nicht erstattet. Es obliegt dem Patienten sich bei seiner
Krankenversicherung zu erkundigen.
Der Honoraranspruch der Heilpraktikerin gegenüber des Patienten besteht unabhängig von
jeglicher Krankenversicherungsleistung in voller Höhe.
Das Honorar berechnet sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand der Behandlung. Vereinbart wird
eine Vergütung in Höhe von 110€ je volle Stunde. Angebrochene Stunden werden anteilig
berechnet. Beratung per Telefon (z.B. für 15min. /25€) oder E-Mail werden ebenfalls nach Zeit
abgerechnet. Hausbesuchen werden je nach Tageszeit und Wochentag, zuzüglich Fahrkosten in
Rechnung gestellt.
Eine Erstanamnese dauert in der Regel 90 – 120 Minuten, Folgetermine 60 Minuten.

3 Ausfallhonorar

Termine die nicht oder nicht rechtzeitig bis 48 Stunden vorher (Montags- und Dienstagstermine
entsprechend am Freitag davor) abgesagt werden und nicht neu vergeben werden können,
werden im vollen Zeitumfang, entsprechend der reservierten Zeit berechnet. Dies gilt nicht,
wenn der Patient ohne Verschulden am Erscheinen verhindert ist, dies stellt keinen Anspruch
dar und wird im Einzelfall entschieden.

4 Schweigepflicht

Die Heilpraktikerin unterliegt der Schweigepflicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Sie
verpflichtet sich, über alles Wissen, dass sie im Rahmen der Behandlung des Patienten erwirbt,
Stillschweigen zu bewahren, auch über dessen Tod hinaus.

5 Heilversprechen

Es wird gemäß Heilmittelwerbegesetz (HWG) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die
Heilpraktikerin kein Versprechen auf Heilung oder Linderung gegeben wird.

6 Sorgfaltspflicht

Die Heilpraktikerin betreut Ihre Patienten mit größt möglicher Sorgfalt und wendet Ihrem
Ausbildungsstand entsprechende Methoden an.
Die naturheilkundliche Behandlung ersetzt keine ärztliche Therapie vollständig. Sofern
diagnostische Verfahren bzw. ärztlicher Rat erforderlich ist, wird die Heilpraktikerin
unverzüglich eine Weiterleitung an einen Facharzt veranlassen. Dies gilt auch dann, wenn der
Heilpraktikerin aufgrund des Heilpraktikergesetzes, eine Behandlung nicht möglich ist.
Für eine Auskunftserteilung der Heilpraktikerin an Dritte, ist eine schriftliche Einwilligung
erforderlich

7 Aufklärungsumfang

Die Heilpraktikerin erläutert dem Patienten zu beginn der Behandlung und falls notwendig
während einer laufenden Behandlung, den zu erwartenden Umfang der Behandlung sowie die
von Ihr angewendeten Methoden und Ihre Arbeitsweise.